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Urteil nach Mord an 70-jähriger in Bad Friedrichshall-Untergriesheim

Datum: 18.09.2017

Kurzbeschreibung:   - Bundesgerichtshof verwirft Revision des Angeklagten -

Das Urteil im Verfahren nach dem Tötungsdelikt in Bad Friedrichshall-Untergriesheim im Februar 2016 ist rechtskräftig. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Heilbronn hatte am 28. Februar 2016 nach neun Verhandlungstagen den im Juni 1989 geborenen Angeklagten pakistanischer oder arabischer Staatsangehörigkeit wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hatte die Mordmerkmale „Heimtücke“, „Habgier“, „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ und „zur Verdeckung einer anderen Straftat“ angenommen. Ferner hat die Schwurgerichtskammer die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.

 

Nach den Urteilsfeststellungen der Kammer drang der einer pakistanischen, sunnitisch geprägten Familie entstammende, zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte in der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2016 in das Wohnanwesen der 70-jährigen Geschädigten und deren Ehemann in Bad Friedrichshall-Untergriesheim ein, um dort unberechtigt Wertgegenstände und Bargeld an sich zu bringen. In diesem Haus befinden sich zwei Wohneinheiten. Die Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss wurde von der Geschädigten und deren Ehemann bewohnt, die Einliegerwohnung im Untergeschoss von der Tochter der Geschädigten und deren Familie. Alle sechs Hausbewohner waren in der Tatnacht im Haus. Die Geschädigte und deren Ehemann schliefen aufgrund seines lauten Schnarchens in getrennten Schlafzimmern.

 

Der Angeklagte gelangte bei seiner Diebestour auch in das Schlafzimmer der Geschädigten, in welchem diese im Bett lag und schlief. Da die Geschädigte infolge des Betretens des Schlafzimmers durch den Angeklagten im Begriff war, zu erwachen und der Angeklagte seine Entdeckung und die Verhinderung der Wegnahme weiterer Gegenstände befürchtete, stürzte er sich auf die Geschädigte, würgte diese und hielt ihr den Mund zu. Er versetzte ihr überdies mehrere kräftige Schläge ins Gesicht, wozu er zum Teil den Hörer der Haussprechanlage zu Hilfe nahm. Letztlich drosselte er die Geschädigte mit dem Kabel der Haussprechanlage und einer von ihm bereits entwendeten Klebebordüre so lange, bis die Geschädigte starb.

 

Unbeeindruckt von der Tötung der Geschädigten setzte der Angeklagte seinen Beutezug im Haus der Geschädigten fort. Insgesamt entwendete er das Smartphone des Ehemannes der Geschädigten, mindestens 300,00 Euro Bargeld aus einer Geldbörse, ein Sparschwein mit mindestens 80,00 Euro Kleingeld und diversen Schmuck der Geschädigten, hierunter auch deren Ehering.

 

Überdies versuchte der Angeklagte, seine Täterschaft dadurch zu verschleiern, dass er an verschiedenen Stellen im Schlafzimmer der Geschädigten und auf einem Kehrblech im Obergeschoss arabische beziehungsweise Urdu-Schriftzeichen anbrachte, die auf einen religiösen, und zwar schiitischen Hintergrund der Tat hindeuten sollten. Ferner fesselte er die Hände der toten Geschädigten mit einem Schal und steckte ein aus dem Haus der Geschädigten stammendes Kreuz in die gefesselten Hände der Geschädigten.

 

Gegen dieses Urteil der Schwurgerichtskammer (Aktenzeichen: 1 Ks 13 Js 14756/16) hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2017 (Aktenzeichen: 1 StR 313/17) verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Der Angeklagte muss somit die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßen.

 

 

Reißer

Richter am LG, Pressesprecher

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